KJK ESG ADVISORY

EU vereinheitlicht Regeln zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die EU hat sich im sogenannten Omnibus-Verfahren auf umfassende Änderungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung geeinigt. Künftig unterliegen nur noch große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und über 450 Mio. € Umsatz der CSRD-Berichtspflicht. Die ESRS-Standards (European Sustainability Reporting Standards) werden verschlankt, sektorspezifische Standards entfallen vollständig.

Da die CSRD in Deutschland bislang nicht umgesetzt wurde, gilt hier weiterhin die NFRD. Eine Umsetzung der überarbeiteten CSRD ins deutsche Recht wird im Jahr 2026 erwartet. Damit gilt die neue Berichtspflicht für bisher NFRD-pflichtige Unternehmen ab Geschäftsjahr 2026, für alle anderen betroffenen Unternehmen ab 2027 (Berichterstattung 2028).

Neu ist ein gesetzlicher Schutz kleinerer Unternehmen: Firmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten dürfen die Weitergabe zusätzlicher Nachhaltigkeitsinformationen verweigern. Sie können sich künftig freiwillig nach dem VSME-Standard der EFRAG richten, der 2026 als delegierter Rechtsakt verabschiedet werden soll.

Parallel wird auch die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) angepasst: Sie gilt ab 26. Juli 2029 und betrifft nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. € Umsatz. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis 2027 in nationales Recht umsetzen.

PE-Fondsmanager, die auf konsolidierter Basis in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, müssen künftig einen Nachhaltigkeitsbericht nach ESRS im (Konzern‑) Lagebericht veröffentlichen. Einzelne Portfoliounternehmen unterhalb der CSRD‑Schwelle sind grundsätzlich nicht direkt berichtspflichtig. Allerdings können sie weiterhin von Anforderungen ihrer Muttergesellschaft, Investoren oder Geschäftspartner betroffen sein.

Handlungsempfehlungen:

  • Nicht-berichtspflichtige Unternehmen sollten sich frühzeitig mit dem freiwilligen VSME-Standard vorbereiten. Auch wenn keine Berichtspflicht besteht, erleichtert die freiwillige Anpassung an diesen Standard die Anforderungen von Banken, Investoren oder berichtspflichtigen Kunden
  • Berichtspflichtige Firmen haben zu überlegen, ob sie ihre Prozesse anhand der überarbeiteten ESRS und der doppelten Wesentlichkeitsanalyse neu ausrichten sollten.
  • Fondsmanager sollten prüfen, ob sie aufgrund ihrer Struktur, Größe oder Berichtspflichten gegenüber Investoren unter die CSRD fallen. Ist dies der Fall, muss frühzeitig eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse durchgeführt und ein CSRD-konformer ESG‑Berichtsprozess implementiert werden.
  • Alle Unternehmen sollten sich über die Einführung einer nachhaltigen Unternehmenssteuerung Gedanken machen. Sie bildet die Grundlage für langfristigen wirtschaftlichen Erfolg, weil sie den Zugang zu Kapital, Innovation und Mitarbeitenden verbessert. Eine darauf aufbauende Berichterstattung setzt damit positive Impulse für die Geschäftsentwicklung.
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